Welche Apps können verordnet werden?

Auch wenn die sogenannten DiGA (digitale Gesundheitsanwendungen) an den Apotheken bislang weitestgehend vorbeigehen, hat sich die DAZ schon einmal angeschaut, welche DiGA es gibt und für wen – immerhin soll sich das ändern. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der DiGA durch die Krankenkassen ist die Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis. In Teil 1 haben wir Ihnen bereits die fünf dort dauerhaft gelisteten Apps vorgestellt. In Teil 2 geht es nun um die dort in der Überzahl derzeit nur vorübergehend gelisteten Anwendungen. Für wen sind diese geeignet?

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