Auch wenn die sogenannten DiGA (digitale Gesundheitsanwendungen) an den Apotheken bislang weitestgehend vorbeigehen, hat sich die DAZ schon einmal angeschaut, welche DiGA es gibt und für wen – immerhin soll sich das ändern. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der DiGA durch die Krankenkassen ist die Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis. In Teil 1 haben wir Ihnen bereits die fünf dort dauerhaft gelisteten Apps vorgestellt. In Teil 2 geht es nun um die dort in der Überzahl derzeit nur vorübergehend gelisteten Anwendungen. Für wen sind diese geeignet?